Ihr Ansprechpartner:
Thorsten Böser
Beratung und Vertrieb
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1. Allgemeine Bestimmungen
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma MBI GmbH und dem Vertragspartner im Zusammenhang mit Lieferungen und/oder Leistungen gelten ausschließlich diese AGB. Die AGB des Vertragspartners gelten nur insoweit, als MBI ausdrücklich schriftlich zustimmt oder individualvertraglich Vereinbarungen getroffen werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planskizzen oder vergleichbaren Unterlagen (z. B. Konstruktionszeichnungen) behält sich MBI ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen sind zurückzugeben, sofern es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
Es ist untersagt, diese Unterlagen an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu verwenden.
Dasselbe gilt insbesondere auch für von MBI zur Verfügung gestellten Plänen/Zeichnungen/ Konstruktionen in Form von Step-files/CAD-Zeichnungen eines seiner Vertragspartner.
2. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
An ein unterbreitetes Angebot ist MBI 4 Wochen ab Ausstellungsdatum unter Berücksichtigung dieser Vereinbarungen (s. u. z. B. Rohstoffpreisschwankungen) gebunden.
Die Preise verstehen sich ab Geschäftssitz der Firma MBI, ausschließlich Verpackung und Versandkosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Versendung liegt in der Risikosphäre des Vertragspartners, siehe hierzu Ziffer 5.
Zahlungsarten:
Kunden, die innerhalb Deutschlands ansässig sind: auf Rechnung (bei positiver Bonität)
Kunden, die außerhalb Deutschlands ansässig sind: Vorkasse, Folgelieferungen nach Vereinbarung
Bei laufenden Vertragsbeziehungen ist die Zahlung des Rechnungsbetrages fällig am 30. Tage nach dem Rechnungsdatum. Der Vertragspartner ist berechtigt, bis zum 10. Tag nach Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag um 2% Skonto zu kürzen.
Nach Eintritt der Fälligkeit erhöht sich die Forderung um 7,68 % p.a. Verzugszinsen gem. §284 Abs. 2.1 BGB und §288 BGB. Wir möchten Sie ergänzend darauf hinweisen, dass wir sämtliche unserer Forderungen bei der VHV Allgemeine Versicherung AG Hannover warenkreditversichert haben.
Aufgrund starker Rohstoffpreisschwankungen auf dem Weltmarkt bleibt vorbehalten, am Tag des Auftragseinganges Materialzuschlagsätze (DEL-Notiz) bei Produkten mit Metallbestandteilen (z. B. Cu, Ag etc.) zu erheben.
Die angegebenen Preise beinhalten nicht die Kosten der Entsorgung, die infolge der Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE/RoHS) entstehen. MBI ist berechtigt, Sammel- und Entsorgungskosten zusätzlich, nachträglich in Rechnung zu stellen.
3.Rechnungsstellung
Der Kunde stimmt zu, dass ihm seine Rechnung auf elektronischem Wege via E-Mail zugesendet wird. Die Rechnung ist ohne Unterschrift gültig.
Der Kunde hat eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll unverzüglich schriftlich und rechtsgültig mitzuteilen. Zusendungen von Rechnungen an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse gelten diesem als zugegangen, wenn der Kunde eine Änderung seiner E-Mail-Adresse nicht bekannt gegeben hat.
Der Kunde kann die Teilnahme an der elektronischen Zusendung der Rechnung per E-Mail jederzeit schriftlich widerrufen. Nach Eintreffen und Bearbeitung des schriftlichen Widerrufs erhält der Kunde Rechnungen zukünftig postalisch an die zuletzt bekannt gegebene Post-Anschrift zugestellt. MBI behält sich das Recht vor, für den postalischen Versand eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.
4. Eigentumsvorbehalt
Die von MBI gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Firma MBI.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf die Ware vom Vertragspartner nicht verpfändet oder an einen Dritten sicherungsübereignet werden.
Im Falle des Weiterverkaufs, der Weiterverarbeitung oder des Einbaus in einen anderen Gegenstand oder in ein Gebäude verlängert sich der Eigentumsvorbehalt, bei Weiterverarbeitung und Einbau wertanteilig in den neu hergestellten Gegenstand.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, in jedem Fall MBI hiervon Kenntnis zu verschaffen.
5. Fristen für Lieferungen, Verzug
Soweit nicht individuell eine datumsmäßig konkretisierte Lieferzeit vereinbart ist, besteht Lieferverzug seitens MBI erst nach ausdrücklicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung.
MBI haftet nicht für Verzögerungen, die aufgrund von höherer Gewalt, Störung des EDV-Systems, Streik, Insolvenz, Liefersperre durch den Zulieferer u. ä. entstehen.
Eine pauschalierte Schadensberechnung wegen Verzuges ist ausgeschlossen.
MBI ist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, wenn sich zum Zeitpunkt des Ablaufs der angemessenen Nachfrist herausstellt, dass die Lieferung aus von MBI nicht zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist.
Der Vertragspartner hat insoweit keinen Anspruch auf Verzugsschaden.
Im Falle eines Rahmenliefervertrages mit Abruf von Teilmengen sind feste Abruftermine zu vereinbaren. Andernfalls kann MBI unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einen Abnahmetermin bestimmen. Wird dieser Abnahmetermin nicht eingehalten, kann MBI gegen Vorkasse die Abnahme des gesamten Lieferumfanges verlangen.
6. Gefahrübergang
Der Gefahrübergang bezüglich der verkauften Ware geht auf den Käufer über bei Abholung durch Empfang oder bei Versendung durch Aufgabe der verpackten Ware an ein Transportunternehmen.
Bis zu einem Warenwert von bis zu 520,- € netto besteht eine Transportversicherung, die in den berechneten Versandkosten gem. Ziffer 2 berücksichtigt ist. Ein darüber hinausgehender Wert ist vom Vertragspartner zusätzlich zu versichern.
7. Abnahme
Der Vertragspartner darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen geringfügiger Mängel nicht verweigern. Will der Vertragspartner auch in diesem Falle auf eine Nachbesserung oder Nachlieferung verzichten und dafür die Ware zurückgeben, ist diese auf Kosten des Vertragspartners und Übernahme von 30% des Rechnungsbetrages vorzunehmen.
8. Sachmängel
MBI räumt ein Gewährleistungsrecht der bestellten und gelieferten Ware von 12 Monaten ab Gefahrübergang ein. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, erkennbare Mängel, umgehend, spätestens jedoch 7 Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen.
MBI hat das Recht, im Falle eines berechtigten Gewährleistungsanspruchs des Vertragspartners nach dem zweiten gescheiterten Nachbesserungs- bzw. Nachlieferungsversuch vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner hat nur insoweit Schadensersatzansprüche, als er diese konkret nachweist.
Der Schadensersatzanspruch ist insoweit auf das 1,5fache des Warenwertes begrenzt. Dies gilt auch und insbesondere für Weiterlieferung, ob direkt oder weiterverarbeitet nach USA und Kanada.
9. Gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte
Sofern bezüglich der gelieferten Ware Schutzrechte/Urheberrechte bestehen, werden diese durch MBI deutlich gekennzeichnet und mitgeteilt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Schutz-/Urheberrechte zu beachten und auch an einen eventuellen Dritten verbindlich weiterzugeben.
Soweit der Vertragspartner gegen diese Schutzrechte verstößt stellt er MBI für den Fall, dass auf diese entsprechende Verhaltens- oder Schadensersatzansprüche zukommen, gegenüber dem Rechteinhaber frei.
10. Produkthaftung
MBI stellt die gelieferten Waren nicht selbst her.
Sollte an den gelieferten Produkten Mängel auftreten, die nicht nur dem Gegenstand selbst anhaften sondern geeignet sind, an Leib und Leben Dritter oder anderen Sachwerten zu gefährden oder Schaden herbeizuführen, ist der Vertragspartner aufgrund der hiermit übertragenen Produktbeobachtungspflicht verpflichtet, entsprechende Beeinträchtigungen oder Möglichkeiten umgehend an MBI mitzuteilen.
Bei Verletzung dieser Pflicht bestehen keine Ansprüche des Vertragspartners gegenüber MBI. Im Falle des Schadenseintrittes bei Dritten verpflichtet sich der Vertragspartner insofern, MBI von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Einsatz der von MBI vertriebenen Produkte in Straßen-, Schienen-, Wasser- und Luftfahrzeuge schließt MBI generell aus. Ebenso hat der Vertragspartner durch fachkundiges Personal die Einsatzfähigkeit der von MBI vertriebenen Produkte zu beurteilen. Bei einem zweckentfremdeten Einsatz durch den Vertragsparnter übernimmt MBI keine Gewährleistung/Haftung.
11. Unmöglichkeit / sonstige Schadenersatzansprüche
Soweit es MBI unverschuldet unmöglich ist, die Lieferansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertragsverhältnis zu erfüllen und infolge dessen einer der Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt, besteht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch des Vertragspartners gegenüber MBI.
Im Falle des Vertretenmüssens durch MBI ist, wie unter Ziffer 7 vereinbart, der Schadensersatzanspruch auf das 1,5fache des Warenwertes begrenzt. Dies gilt auch und insbesondere für Weiterlieferung, ob direkt oder weiterverarbeitet nach USA und Kanada.
Im Übrigen haftet MBI bei Personenschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12. Gerichtsstand
Soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gilt als Gerichtsstand der Betriebssitz von MBI.
13. Anwendbares Recht
Soweit der Vertragspartner nicht Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, gilt ausschließlich das deutsche Recht.
14. Sonstiges
Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Auch eine Vereinbarung über die Schriftform ist in Schriftform zu treffen.
Für den Fall dass eine dieser Bestimmungen unwirksam ist oder unwirksam wird, soll das Vertragsverhältnis als solches bestehen bleiben. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem ursprünglichen Regelungsgehalt in zulässiger Weise am nächsten kommt. Im Übrigen gilt das Gesetz.
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